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Tischtennis, Schießen

Satzung

VDES Satzung des ESV Troisdorf 1928 e.V.
In der Fassung vom 25.05.2009







Name, Sitz und Zweck

§ 01
Der Verein führt den Namen -Eisenbahner Sportverein Troisdorf 1928 e.V. abgekürzt
-ESV Troisdorf 1928 e.V.-. Er hat seinen Sitz in Troisdorf und verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte
Zwecke-der Abgabeordnung. Der Verein will den Eisenbahnern,
ihren Angehörigen sowie sonstigen Sportfreunden die Ausübung von den im Verein
betriebenen Sportarten ermöglichen. Der Verein ist politisch und religiös neutral.


Mittel des Vereins und Ausgaben

§ 02
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


Mitgliedschaft

§ 03
Mitglied des Vereins kann jeder Unbescholtene über 6 Jahre ohne Unterschied des
Geschlechts, des Berufs, der Staatsangehörigkeit und seiner politischen und religiösen
Überzeugung werden.


§ 04
Anträge auf Aufnahme in den Verein sind schriftlich zu stellen. Minderjährige müssen
die Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen. Über den Antrag
entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung hat der Aufnahmesuchende keinen Anspruch
auf Bekanntgabe der Ablehnungsgründe.


§ 05
Die Mitglieder werden eingeteilt in Ehrenmitglieder, aktive und passive Mitglieder.
Aktive Mitglieder sind solche, die sich im Verein sportlich betätigen, passive solche,
die sich nicht sportlich betätigen, sondern den Verein durch ihre Mitgliedschaft
fördern wollen.


§ 06
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Ableben.


§ 07
Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen. Die Abmeldung muss spätestens

31.10. für das laufende Kalenderjahr dem Vorstand vorliegen.


§ 08
1. Über den Ausschluß eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand.

2. Ausschließungsgründe sind:

a) schwere Verstöße gegen die satzungsmäßigen Pflichten

b) bewußte Schädigung des Ansehens des Vereins in der Öffentlichkeit.

c) Nichtzahlung von Beiträgen 3 Monate nach erfolgter schriftlicher Mahnung.

3. Der Ausschluß ist dem Auszuschließenden, unter Angabe des Grundes,
eingeschrieben mitzuteilen.

4. Gegen den Beschluß des Vorstandes kann binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe
des Beschlusses an das Vereinsmitglied die Entscheidung der
Jahreshauptversammlung beantragt werden.

5. Dem auszuschließenden Mitglied ist in jedem Falle vorher Gelegenheit zu geben,
sich zu äußern.


§ 09
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Ansprüche des Mitgliedes
an den Verein.


Beiträge

§ 10
Der Aufnahmebeitrag ist in der jeweiligen von der Jahreshauptversammlung
beschlossenen Höhe zu entrichten. Er wird per Lastschrift eingezogen.


§ 11
Die Mitglieder zahlen ihre Beiträge halbjährlich per Lastschrift, sie sind im voraus
fällig. Die Beitragshöhe wird in der Jahreshauptversammlung beschlossen. Der Beitrag
wird jeweils für Mitglieder bis 14 Jahre, von 14 -18 Jahre und über 18 Jahre
festgesetzt. Zusätzlich gewährt der Verein einen ermäßigten Beitrag für jeweils
einen Familienangehörigen des Mitglieds. Er beträgt 10% des Beitrages.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, aber weiterhin ordentliche
Mitglieder mit allen Rechten und Pflichten des Vereins.


§ 12
Während des aktiven Wehrdienstes ruht die Beitragspflicht.


Vorstand

§ 13
Der Vorstand besteht aus:

1. Vorsitzender

2. Vorsitzender

Geschäftsführer und Kassierer

Zum erweiterten Vorstand gehören die Abteilungsleiter der jeweiligen Abteilungen,
sowie der Jugend-, Damen-, Sport-und Sozialwart.

Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende vertreten gemeinsam den Verein
gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB.


§ 14
1. Der Vorstand wird durch die Jahreshauptversammlung gewählt.

2. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Jährlich ist jeweils
die Hälfte des Vorstandes neu zu wählen. Wiederwahl ist zulässig.

3. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder des erweiterten Vorstandes beträgt ein
Jahr. Wiederwahl ist zulässig.

4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so bestimmt der erweiterte Vorstand
einen Vertreter bis zur nächsten Jahreshauptversammlung.

5. Wählbar sind alle Mitglieder über 18 Jahre.

6. Die Wahl bedarf der sofortigen Annahme. Abwesende können nur mit ihrer
vorherigen schriftlicher Zustimmung gewählt werden.

7. Die Wahlen erfolgen geheim. Bei nur einem Wahlvorschlag wird öffentlich
abgestimmt.

8. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält.


§ 15
Das Amt eines Vorstandsmitgliedes erlischt durch Niederlegung, Widerruf oder
Ausschluß aus dem Verein.


§ 16
Die Bestellung zum Vorstandsmitglied kann widerrufen werden, wenn das Mitglied
sich einer groben Pflichtverletzung gegenüber dem Verein schuldig macht oder sich
für das Amt als unfähig erweist. Über den Widerruf entscheidet die Jahreshauptversammlung.


§ 17
Vorstandssitzungen werden nach Bedarf durch den Vorsitzenden einberufen wenn
mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes es beantragen.
Die Sitzung ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend
sind. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.


§ 18
Dem Vorstand obliegt die Leitung und Verwaltung des Vereins gemäß den
Beschlüssen der Jahreshauptversammlung.


§ 19
Die Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder ergeben sich aus der
Geschäftsordnung, die vom Vorstand aufgestellt und vom erweiterten Vorstand
genehmigt wird.


Jahreshauptversammlung

§ 20
1. Die Jahreshauptversammlung ist einzuberufen:

a) im Laufe des Geschäftsjahres.

b)als außerordentliche Jahreshauptversammlung, wenn es das Vereinsinteresse
erfordert oder ein Zehntel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter
Angaben der Gründe verlangen.

2. Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden mindestens zwei Wochen vorher
durch Aushang an der Vereinstafel und durch Rundschreiben an alle Mitglieder.
Bei Einberufung sind Ort und Zeit sowie die Tagesordnung bekanntzugeben.
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3. Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung muß folgende Punkte umfassen:
a) Genehmigung des Geschäftsberichts und des Vorstandes.

b) Genehmigung des Jahresabschlusses und des Voranschlages.

c) Entlastung des Vorstandes.

d) Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer.

e) Satzungsänderungen.

f) Festsetzung der Beiträge.

g) Anträge.

4. Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn diese gemäß § 20 (2) einberufen worden
ist.

5. Den Vorsitz führt der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende.


§ 21
1. Jedes Mitglied über 16 Jahre hat eine Stimme.

2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

3. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn ein Beschluß gefaßt werden soll,
welcher ein Geschäft mit ihm oder einen Rechtsstreit gegen es betrifft oder ihm
Entlastung erteilt werden soll.


§ 22
1. Die Jahreshauptversammlung beschließt in der Regel mit einfacher
Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder (Stimmberechtigten).

2. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, zählen als erschienen.

3. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzers der Versammlung den
Ausschlag.


§ 23
1. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder.

2. Zur Änderung der des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller stimmberechtigten
Mitglieder erforderlich. Die Nichterschienenen müssen schriftlich zustimmen.


§ 24
Vertagungen sind zulässig durch Beschluß der einfachen Mehrheit der erschienenen
Mitglieder unter gleichzeitiger Angabe des Ortes und des Zeitpunktes der
Fortsetzung.


Geschäftsführung

§ 25
Bei allen Streitigkeiten vor den ordentlichen Gerichten zwischen dem Verein und
einem Mitglied ist der Ort des Vereinssitzes Gerichtsstand.


§ 26
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 27
Über jede Vorstandssitzung und jede Jahreshauptversammlung ist eine Niederschrift
zu fertigen. Sie ist vom Vorsitzer der Sitzung oder der Versammlung und dem
Protokollführer zu unterzeichnen und der nächsten Sitzung oder Versammlung zur
Kenntnis vorzulegen.


§ 28
1. Anträge für die Tagesordnung sind dem Vorstand schriftlich einzureichen.

2. Dringlichkeitsanträge können zugelassen werden, wenn die
Jahreshauptversammlung sie zuläßt. Sie dürfen nicht Wahlen zum Vorstand,
Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen.


§ 29
Zur Prüfung der Kassenverwaltung und des Jahresabschlusses bestellt die
Jahreshauptversammlung zwei Prüfer, die kein Amt im Verein bekleiden dürfen.
Sie haben das Ergebnis ihrer Prüfung der Versammlung vorzulegen.


Unfallversicherung

§ 30
Der Verein versichert seine Mitglieder gegen Sportunfälle gemäß den Bestimmungen
des Landessportbundes.


Auflösung

§ 31
1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Jahreshauptversammlung
beschlossen werden.

2. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von drei Viertel aller Mitglieder, nicht
erschienene stimmen schriftlich ab.

§ 32
Bei Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit fällt das Vermögen
des Vereins an den Verband -Deutscher Eisenbahner Sportvereine-in Frankfurt, der
als anerkannte gemeinnützige Körperschaft verpflichtet ist, es zu steuerbegünstigten
Zwecken und zwar insbesondere zur Förderung des Sports zu verwenden.





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